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Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c UStG
Das Umsatzsteuerrecht kennt ein einfaches Prinzip. Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet auch diesen Ausweisungsbetrag. Umgesetzt ist dies für unterschiedliche Fallgruppen in § 14c UStG. Grundsätzlich ist zwischen unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z. B. ) muss die Möglichkeit der Korrektur gegeben sein. Dies ergibt sich aus dem Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer. Der BFH hat sich in dem aktuellen Verfahren mit dem Korrekturverfahren eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG im Detail auseinandergesetzt. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Zugangsnachweis der Rechnungsberichtigung zu.
A. Leitsätze
1. Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (Anschluss an das ).
2. Eine in einer Abtretungsanzeige an das Finanzamt enthaltene Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers ist als Berichtigung des Steuerbetrags i. S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG anzusehen, wenn diese dem ...