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NWB Nr. 7 vom Seite 514

Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsrecht

Besonderheiten der Beitragsberechnung und -tragung

Horst Marburger

Wesentliche Voraussetzung für das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist das Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Es kommt dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an, d. h. auf das tatsächliche Ausüben der Beschäftigung. Daran fehlt es aber, wenn im Betrieb des Versicherten kurzgearbeitet wird oder wenn wegen schlechten Wetters überhaupt keine Beschäftigung erfolgt. Es gibt verschiedene Spezialvorschriften im SGB V (Krankenversicherung) und im SGB VI (Rentenversicherung), die sich mit diesen Fällen beschäftigen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Anspruch auf Kurzarbeitergeld

[i]VoraussetzungenArbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 95 SGB III), wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Arbeitnehmer in Baubetrieben (vgl. § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) haben in der Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3) Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergelds. Es werden drei Formen von Kurzarbeitergeld untersch...