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NWB direkt Nr. 7 vom Seite 158

Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsrecht

Horst Marburger

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAG-36485 Wesentliche Voraussetzung für das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist das Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Es kommt dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an, d. h. auf das tatsächliche Ausüben der Beschäftigung. Daran fehlt es aber, wenn im Betrieb des Versicherten kurzgearbeitet wird oder wenn wegen schlechten Wetters überhaupt keine Beschäftigung erfolgt. Es gibt verschiedene Spezialvorschriften im SGB V (Krankenversicherung) und im SGB VI (Rentenversicherung), die sich mit diesen Fällen beschäftigen. Für Bezieher von Kurzarbeitergeld gelten zahlreiche Besonderheiten in der Sozialversicherung. Dabei ist zu beachten, dass es drei Arten von Kurzarbeitergeld gibt: konjunkturelles Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III), Saisonkurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) und Transfer-Kurzarbeitergeld (§ 111 SGB III).

Ausführlicher Beitrag s. .

Mitgliedschaft

[i]Soll-Entgelt und Ist-EntgeltIn der Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange sie Kurzarbeitergeld beziehen. Versicherungspflicht besteht auch in der Rentenversicherung. Zur Beitragsberechnung werden die beitragspflichtigen Einnahmen besonders festgel...