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EuGH 18.01.2017 , NWB 5/2017 S. 318

Umsatzsteuer | Differenzbesteuerung beim Verkauf von Autoteilen

Mit Urteil vom stellt der EuGH klar, dass Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, „Gebrauchtgegenstände“ im Sinne dieser Bestimmung sind, mit der Folge, dass Lieferungen solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen.

Anmerkung:

Die Klägerin ist ein dänischer Fahrzeugverwerter und handelt im Wesentlichen mit gebrauchten Autoteilen aus Altfahrzeugen. Die Altfahrzeuge werden von Privatpersonen und Versicherungsgesellschaften erworben. Die Klägerin wies zunächst die Mehrwertsteuer [i]infoCenter „Differenzbesteuerung“ NWB OAAAB-13224 aus den Verkäufen nach den allgemeinen Vorschriften aus. Sie beantragte eine verbindliche Auskunft darüber, ob ...