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BFH 09.11.2016 II R 17/15, NWB 5/2017 S. 318

Grunderwerbsteuer | Erwerb von Anteilen an einem Haubergkomplex unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer

Nach dem unterliegt der Erwerb von Haubergsanteilen nicht der Grunderwerbsteuer.

Anmerkung:

Die aus früheren Hauberggenossenschaften hervorgegangenen Haubergkomplexe sind nach dem Verständnis des BFH auf Dauer angelegte Gesamthandsgemeinschaften, die Grundstückseigentümer sind. Der Erwerb von Anteilen ist daher kein Erwerb von Bruchteilen an den Hauberggrundstücken.