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IWB Nr. 2 vom Seite 43

Grundlagenurteile im Beihilferecht vom Dezember 2016

Prof. Dr. Adrian Cloer, Dipl.-Volksw., RA/StB, Mazars, Berlin/Prag; Dr. Nina Vogel, Dipl.-Kffr., Karlsruhe

[i]EuGH fügt bisheriger Rechtsprechung weitere Mosaiksteine hinzu und schafft in Einzelfragen KlarheitDer EuGH veröffentlichte am drei Entscheidungen, die wesentliche Aspekte des Beihilferechts betreffen. In der Rechtssache Kommission gegen Hansestadt Lübeck (C-524/14 P) geht es u. a. um die Bestimmung des Referenzrahmens. In der Rechtssache Kommission gegen World Duty Free Group, Banco Santander u. a. (verbundene Verfahren C-20/15 P und C-21/15 P) klärt der EuGH den Begriff der Selektivität. In der Rechtssache Kommission gegen Aer Lingus und Ryanair (verbundene Verfahren C-164/15 P und C-165/15 P) nimmt der Gerichtshof zur Berechnung der Rückforderungshöhe Stellung. Die Bedeutung der ersten beiden Urteile zeigt sich an der Übernahme durch die Große Kammer, die nur bei besonders schwierigen oder wichtigen Fragen entscheidet (Art. 60 Abs. 1 EuGH-VO).

I. Rechtssache Kommission gegen Hansestadt Lübeck – Rechtsschutzinteresse und Referenzrahmen

[i]EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - Rs. C-524/14 P NWB AAAAF-90791, Kommission gegen Hansestadt Lübeck Problemaufriss: Weckt eine nationale Maßnahme Zweifel bei der EU-Kommission, ob diese mit dem Beihilferecht vereinbar ist, so eröffnet sie das förmliche Prüfverfahren. Auch wenn die betroffenen Unternehmen sich (noch) keiner Beihilferückforderungsanordnung au...