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BGH kippt „Darlehensgebühr“ der Bausparkassen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAF-90821 Wieder hat der BGH zu Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen entschieden. Wieder wird eine Rückforderungswelle zu erwarten sein. Der BGH hatte sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Bestimmung in einem Bausparvertrag, wonach bei Auszahlung des Darlehens eine Gebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme fällig wird, auseinanderzusetzen. Eine solche Klausel stellt nach Ansicht des BGH aber eine unangemessene Benachteiligung des Bausparkunden als Verbraucher i. S. von § 307 BGB dar ( NWB BAAAF-89736). Damit folgt der BGH der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von vorformulierten Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen ( und XI ZR 170/13 NWB XAAAE-69236) und stärkt die Verbraucherrechte erneut.
Ausführlicher Beitrag s. .
Die Entscheidung des BGH
[i]Es wird Aufwand auf die Verbraucher abgewälzt, zu dem die Bausparkassen verpflichtet sindNach Auffassung des BGH handelt es sich bei einer Klausel über eine sog. Darlehensgebühr um eine Preisnebenabrede, die der gerichtlichen Klauselkontrolle gem. § 307 BGB zugänglich ist. Eine konkrete vertragliche Gegenleistung ist mit dieser Gebühr nicht bepreist, da sie nur zur Abgeltung von Verwaltungsaufwand herangezogen w...