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Gesellschaftsrecht | Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers
§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.
Die Versammlung der Gesellschafter wird durch den Geschäftsführer berufen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, steht die Einberufungskompetenz selbst bei Gesamtgeschäftsführung und vertretung jedem einzelnen Geschäftsführer zu (vgl. IX ZB 32/15 NWB YAAAF-72198). In [i]infoCenter „GmbH-Gesellschafterversammlung“ NWB CAAAB-05663 Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob der abberufene Geschäftsführer einer GmbH eine Gesellschafterversammlung einberufen darf, wenn er im Zeitpunkt der Einberufung noch im Handelsregister eingetragen ist. Z. T. wird vertreten, § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG sei auf eine GmbH analog anzuwenden mit der Folge, dass auch ein nicht (mehr) rechtswirksam bestellter Geschäft...