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BFH 09.11.2016 II R 65/14, NWB 4/2017 S. 244

Bewertung | Kein Abzug des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“

Der von Bausparkassen gebildete „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ war nach dem bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar.

Anmerkung:

Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht den „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zu Recht als eine nach § 103 Abs. 3 BewG a. F. nicht abziehbare Rücklage angesehen habe.