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FG Bremen 24.08.2016 1 K 67/16 (6), NWB 3/2017 S. 162

Einkommensteuer | Von Gemeinschaftspraxis erworbene Vertragsarztzulassung als gesondertes Wirtschaftsgut

Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist in der Regel die Vertragsarztzulassung kein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut, sondern Teil des Geschäftswerts des Unternehmens. Die „Vorteile aus einer Vertragsarztzulassung“ können nach dem aber ein gesondertes und eigenständiges (jedoch nicht abschreibungsfähiges) Wirtschaftsgut darstellen, wenn die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht wird und das alleinige Interesse der erwerbenden Praxis dem Erwerb des vorhandenen Vertragsarztsitzes gilt. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 24/16 anhängig.