Dünnes Eis
Indizien sind Indizien und noch kein Beweis
Ist es schon gewerblicher Grundstückshandel oder noch private Vermögensverwaltung? Diese für die Besteuerung entscheidende Frage trieb lange Zeit sowohl die Beratungspraxis als auch die Rechtsprechung und Finanzverwaltung um. Etwas mehr Rechtssicherheit hat letztlich die vom Bundesfinanzhof entwickelte Drei-Objekt-Grenze gebracht, auch wenn dieser nur indizielle Bedeutung für eine bereits bei Gebäudeerwerb bzw. Gebäudeherstellung bestehende, zumindest bedingte Veräußerungsabsicht innewohnt. In bestimmten Fallkonstellationen kann aber auch schon ein Objekt eine gewerbliche Tätigkeit auslösen. Die Hürde ist hier allerdings sehr hoch, wie das für die Gestaltungs- und Beratungspraxis ebenso bedeutsame wie erfreuliche aktuelle BFH-Urteil zur Einkaufscentervermietung zeigt (vgl. hierzu Korn, NWB 48/2016 S. 3574). Wesentliche Voraussetzung ist die unbedingte Veräußerungsabsicht, und zwar von Beginn der Tätigkeit an. Aber woran ist die unbedingte Absicht zur Veräußerung zu erkennen? Objektive Indizien sollen hier weiterhelfen. Ob diese allerdings leisten können, was sich die Finanzverwaltung von ihnen verspricht, dieser Frage geht Blusz auf nach. Sind Indizien doch zunächst einmal nur Indizien und noch kein Beweis.
Ein besonderes Gespür für Indizien sollten auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Jahresabschlussprüfung bzw. -erstellung haben. Schließlich ist es Aufgabe des Wirtschaftsprüfers, Verstöße aufzudecken, wenn diese wesentlich sind. Dabei sind ihm die Erstellung fehlerhafter Buchführungen oder Jahresabschlüsse und deren mangelnde Kontrolle nicht anzulasten. Gibt er allerdings für den fehlerhaften Inhalt der Rechnungslegung sowie des darauf aufbauenden Jahresabschlusses sein Testat, kann dies ein Anknüpfungspunkt der Beihilfe zur Steuerhinterziehung sein. Auch Steuerberater, die bei der Jahresabschlusserstellung auf den Inhalt von Dritten erstellter Buchhaltungen zurückgreifen, befinden sich in dieser riskanten Position. Dünnes Eis also für Prüfer und Berater. Doch gemach! Vielfach ist eine strafrechtliche Verfolgung der Berater im Bereich von Bilanzerstellung und Bilanzprüfung nur sehr eingeschränkt angezeigt, wie Wenzel auf dezidiert herleitet. Denn nur in evidenten Ausnahmesituationen, in denen der Berater erhebliche Obliegenheitsverletzungen begangen hat, kann eine prozessuale Möglichkeit eines Wissens und damit vorsätzlichen Handelns entstehen.
Als Indiz für eine hektische Gesetzgebung kann § 50i EStG angesehen werden. Eingeführt mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, „ausgebessert“ im Kroatien-Anpassungsgesetz mit überschießender Wirkung, die durch das Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz I nun wieder zurückgenommen wird. Diese und weitere Änderungen im Internationalen Steuerrecht analysiert Jehl-Magnus auf .
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 153
BAAAF-90422