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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2233/13 F EFG 2017 S. 108 Nr. 2

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 171 Abs. 3a Satz 1, AO § 171 Abs. 10, AO § 174 Abs. 3, AO § 181 Abs. 1 Satz 1, AO § 182 Abs. 1

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aus Verpachtung des Anlagevermögens einer Komplementär-GmbH

Leitsatz

  1. Über die Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die Verpachtung des Anlagevermögens einer Komplementär-GmbH an eine GmbH & Co KG im Wege der umgekehrten Betriebsaufspaltung zu einem nicht angemessenen Pachtzins ist mit bindender Wirkung für die Körperschaftsteuerveranlagung im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der KG zu entscheiden (vgl. , BStBl II 1980, 531).

  2. Die Anteile der Kommanditisten der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzkapitalgesellschaft sind in diesem Fall Sonderbetriebsvermögen im Rahmen ihrer Beteiligung an der Betriebspersonengesellschaft.

  3. Berücksichtigt das FA die vGA zunächst unmittelbar in den Körperschaftsteuerbescheiden der Komplementär-GmbH, ist es gemäß § 174 Abs. 3 AO zur Änderung der Gewinnfeststellungen für die KG unter Ansatz der vGA befugt, wenn der Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit der Erfassung der vGA in den Gewinnfeststellungen der KG für die Beteiligten aus dem der Änderung der Körperschaftsteuerbescheide zugrunde liegenden Betriebsprüfungsbericht erkennbar war.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 108 Nr. 2
LAAAF-90180

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