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FG Münster 17.06.2016 9 K 593/13 K,G,F, IWB 1/2017 S. 3

FG Münster | Keine DBA-Betriebsstätte trotz ausländischem Büro zur Personalbeschaffung

(1) Erfolgt die Geschäftsführung an verschiedenen Orten und sind die dort jeweils ausgeübten Tätigkeiten zur Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung (§ 10 AO) zu gewichten, so ist im Rahmen der Abwägung den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von häuslichen Pflegeleistungen im Inland ein größeres Gewicht beizumessen als der Anwerbung des Pflegepersonals im Ausland. (2) Ein Büro, das lediglich der Personalbeschaffung dient und einen Teil der Buchführungsarbeiten erledigt, übt nur S. 4Tätigkeiten vorbereitender Art bzw. Hilfstätigkeiten i. S. des Art. 5 Abs. 4 Buchst. e DBA Polen aus, die keine DBA-Betriebsstätte begründen. (3) Der Begriff der Betriebsstätte in § 9 Nr. 3 GewStG bestimmt sich nach § 12 AO und nicht nach den Regelungen eines DBA.

Hinweis:

Die [i]Begriff der nicht im Inland belegenen Betriebsstätte i. S. von § 9 Nr. 3 GewStG bestimmt sich nach § 12 AOKlin., eine polnische Kapitalgesellschaft, bot in Deutschland...