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FG Rheinland-Pfalz 15.07.2003 2 K 2377/01, NWB 40/2003 S. 299

Einkommensteuer | kein Betriebsausgabenabzug für Kartellbußen der EU-Kommission (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG)

Kartellbußen der EU-Kommission enthalten keinen Abschöpfungsteil für (Mehr-)Gewinne oder sonstige wirtschaftliche Vorteile. Soweit Umsätze für den Bußgeldrahmen herangezogen werden, gewinnen diese lediglich Bedeutung für die Höhe des Bußgelds. Die Kartellbußen sind daher gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG insgesamt vom BA-Abzug ausgeschlossen; für sie kann auch keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden ().