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OVG NRW 12.05.2003 10 B 145/03, NWB 39/2003 S. 296

Baurecht | Anschluss nachbarlicher Abwehrrechte nach Treu und Glauben

Verzichtet ein Grundstückseigentümer gegenüber dem Nachbarn gegen Entgelt (hier: 3 Mio DM) auf seine nachbarrechtlichen Abwehrrechte gegen ein Großbauvorhaben (hier: Errichtung eines über 160 m hohen Verwaltungsgebäudes), so kann ein späterer Einwand gegen eine an der Außenwand angebrachte (aufwendige) Lichtanlage nach Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) verwirkt sein. Dies gilt auch dann, wenn die Verzichtsvereinbarung der Beteiligten der Baugenehmigungsbehörde nicht zugegangen ist (OVG NRW, Beschl. v. - 10 B 145/03, GewArch 2003, 331).