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Gesellschaftsrecht | Auseinandersetzung zwischen Genosse und Genossenschaft
Mit hat der BGH die Regelung einer Genossenschaftssatzung, wonach ein in der Bilanz ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, als wirksam anerkannt. Ferner lassen Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich auf ihr Ergebnis nicht auswirken, deren Verbindlichkeit als Grundlage für die Auseinandersetzung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.