Soweit
für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs.
2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet
wird, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Die Aufteilung eines
Gesamtkaufpreises für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungsbestandteile
hat nach der einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode
zu erfolgen. Dabei ist auf das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise
der Leistungsbestandteile abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 12 DStRE 2017 S. 605 Nr. 10 UStB 2017 S. 163 Nr. 6 Ubg 2017 S. 345 Nr. 6 TAAAF-88087
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