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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7314/16 EFG 2019 S. 294 Nr. 4

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2, UStG § 10 Abs. 1 S. 2, EGRL 112/2006 Art. 98, AO § 162

Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen

Bewertung des Frühstücks

Leitsatz

1. Frühstücksleistungen sind von der Steuerermäßigung für Übernachtungsleistungen ausgeschlossen.

2. Bei einem Hotelbetrieb sind die Frühstücksleistungen keine selbstständigen Leistungen, sondern Nebenleistungen zu den an dieselben Kunden erbrachten Beherbergungsleistungen (entgegen Urteil des Sächsischen ).

3. Das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar.

4. Werden Übernachtungsleistungen ausschließlich zusammen mit Frühstücksleistungen angeboten, kann der Einzelverkaufspreis für die Übernachtungsleistung nicht im Wege der Subtraktion des Einzelverkaufspreises für ein Frühstück (an Nicht-Übernachtungsgäste) vom Gesamtpreis für die jeweilige Übernachtung mit Frühstück ermittelt werden.

5. Eine schätzungsweise Aufteilung nach der Bruttomethode in einen Anteil der Frühstücksleistungen von 20% und der Übernachtungsleistungen von 80% ist nicht zu beanstanden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGBEBB:2018:1128.7K7314.16.00

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2019 S. 616
EFG 2019 S. 294 Nr. 4
GStB 2019 S. 233 Nr. 7
UStB 2019 S. 98 Nr. 4
YAAAH-10936

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