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Track 21 | Steuerberater-Website: Datenschutzrechtliche Hinweise im Online-Kontaktformular
Nach dem TMG hat der Betreiber einer Website den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Beim Ausfüllen eines Online-Kontaktformulars eines Steuerberaters ist dies nicht deshalb entbehrlich, weil selbsterklärend ist, welche Daten verarbeitet werden.
Bevor wir gleich zu unserem Hauptthema kommen – der Reform der Erbschaftsteuer –, haben wir noch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln für Sie. Diese hat zwar nichts mit Steuern zu tun, ist aber für viele Berater in eigener Sache interessant. Und zwar für alle, die auf ihrer Website ein Kontaktformular anbieten.
Nach dem Telemediengesetz müssen Diensteanbieter – und dazu zählt auch der Betreiber einer Website – den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs in allgemein verständlicher Form unterrichten über die Art, den Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie – ggf. – über die Verarbeitung der Daten im EU-Ausland. Das kann nur dann unterbleiben, wenn eine solche Unterrichtung...