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Die Gestaltung von Treuhandvereinbarungen am GmbH-Geschäftsanteil
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAF-85576 Eine Treuhandvereinbarung zeichnet sich dadurch aus, dass wirtschaftlich Berechtigter (Treugeber) und unmittelbar rechtlich Berechtigter (Treuhänder) auseinanderfallen. Bei der sog. Erwerbstreuhand erwirbt der Treuhänder den Gesellschaftsanteil unmittelbar aufgrund der Treuhandvereinbarung. Bei einer sog. Übertragungstreuhand ist der Treugeber ursprünglich Inhaber des Gesellschaftsanteils, überträgt diesen jedoch später auf einen Treuhänder. Die Gestaltungsvariante einer sog. Vereinbarungstreuhand zeichnet sich dadurch aus, dass der Treuhänder bereits Gesellschafter war, diesen Anteil jedoch zukünftig für einen neuen wirtschaftlich Berechtigten, den Treugeber, hält.
Ausführlicher Beitrag s. .
Rechtliche Grundlagen
[i]Haftung und wirtschaftliches Risiko des TreuhändersDie entgeltlich geführte Treuhänderschaft stellt zivilrechtlich regelmäßig einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB dar. Der Treuhänder wird fremdnützig für den Treugeber tätig. Aufgrund der rechtlichen Stellung als GmbH-Gesellschafter ist der Treuhänder den Regelungen der Differenzhaftung, der Unterbilanzhaftung, der Haftung wegen nicht aufgebrachter Stammeinlagen gem. § 24 GmbHG und der Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG ausgesetzt. ...