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Der Begriff der sonstigen Gegenleistung bei Einbringungen nach UmwStG
Diskussion ausgewählter Gestaltungsmöglichkeiten
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom wurde die Gewährung sonstiger Gegenleistungen bei Einbringungen in Kapital- und Personengesellschaften nach den §§ 20, 21 und 24 UmwStG, die nach dem erfolgen, auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt. Der Frage nach dem Begriffsinhalt und seiner Reichweite des neu in das Gesetz eingefügten Begriffs der sonstigen Gegenleistung wird nachfolgend nachgegangen. Anschließend werden ausgesuchte Gestaltungen diskutiert, mit denen die einbringungshemmenden Wirkungen der neuen Beschränkungen abgemildert werden können.
Ott, Sonstige Gegenleistungen bei Einbringungen nach den §§ 20, 21 und 24 UmwStG, StuB 23/2015 S. 909 NWB DAAAF-09498
I. Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2015
[i]Ott, Sonstige Gegenleistungen bei Einbringungen nach den §§ 20 und 21 UmwStG, StuB 15/2015 S. 585 NWB IAAAE-97961 Weiss, Einbringungen nach §§ 20 ff. UmwStG n. F., SteuerStud 1/2016 S. 26 NWB IAAAF-18217 Gehrmann, Umwandlungssteuerrecht, infoCenter NWB MAAAB-26815 Brandstetter, in: Eisgruber (Hrsg.), UmwStG, Herne 2016, § 20 NWB LAAAF-18203 Da die Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG nur zum Teil gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erfolgen muss, konnte bis zum der das gezeichnete Kapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft übersteigende B...