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Sonstige Gegenleistungen bei Einbringungen nach den §§ 20 und 21 UmwStG
Rückwirkend geplante gesetzliche Änderungen
Nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG können bei Einbringungen in Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen und – für Einbringungen nach dem – nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen neben neuen Anteilen auch andere Wirtschaftsgüter als sonstige Gegenleistungen der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden, ohne die Steuerneutralität zu gefährden. Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ vom plant der Gesetzgeber eine (rückwirkende) Neuregelung im Zusammenhang mit der Gewährung einer sonstigen Gegenleistung. Die bilanzielle Behandlung sonstiger Gegenleistungen sowie die geplanten Neuregelung sollen nachfolgend dargestellt werden.
Ott, Auslagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei Umstrukturierungen und Unternehmensnachfolge, StuB 2015 S. 488 NWB YAAAE-93822
Welcher Intention entstammen die geplanten Neuregelungen?
In welchen Fällen ist eine Buchwertfortführung weiterhin möglich?
Ab wann sollen die Neuregelungen gelten?