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Einkommensteuer | Vergütung des Insolvenztreuhänders weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden. (2) Hat der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt, kann die Insolvenztreuhändervergütung auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.