Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 3: Die Amtstätigkeit
§ 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten [1] [2]
(1) 1Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. 2Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(2) 1Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. 2Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
(3) 1Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. 2Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
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NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
12 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323)
werden dem § 24 Abs. 1 mit Wirkung v. der folgende Satz
angefügt:
„Insbesondere ist der Notar, der Erklärungen im
Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkundet oder beglaubigt, befugt,
für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge
zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung
stehen.“