BNotO § 69c

Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 1: Notarkammern

§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds [1]

(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

(2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig seines Notaramtes enthoben, ruht seine Mitgliedschaft während dieser Zeit.

(3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 69c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .