Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 3: Die Amtstätigkeit
§ 20 Beurkundungen und Beglaubigungen [1] [2]
(1) 1Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.
(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
(3) 1Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. 2Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.
(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.
(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
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NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
12 Nr. 1 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323)
wird dem § 20 Abs. 3 mit Wirkung v. folgender Satz angefügt:
„Öffentlich erfolgende freiwillige Versteigerungen nach
Satz 1 gelten als öffentliche Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.“