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Wichtige BSG-Entscheidungen zu Ansprüchen nach dem BEEG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAF-82035 Seit fast zehn Jahren gilt nunmehr für Geburten das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), welches sich in diesem Zeitraum etabliert hat. Der Gesetzgeber entwickelt durch verschiedene Novellierungen die rechtlichen Grundlagen ständig weiter, zuletzt durch das Elterngeld Plus, das für Geburten ab dem beim Ausführen einer Teilzeitbeschäftigung in [i]Zum Elterngeld Plus Schmidt, NWB 50/2014 S. 3821Anspruch genommen werden kann. Zweite treibende Kraft bei der ständigen Fortentwicklung des geltenden Rechts zum Elterngeld sind die Sozialgerichte, hierbei insbesondere der 10. Senat des BSG, der für Fragen des BEEG zuständig ist. Das BSG hat in der letzten Zeit einige wichtige Urteile und Beschlüsse gefasst, die insbesondere darauf eingehen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Vielfach besteht eine enge gesetzliche Verzahnung mit dem Einkommensteuerrecht, die sich in manchen Fällen nachteilig zugunsten Elterngeldberechtigter auswirken kann. Insbesondere wird dies in einem Fall offensichtlich, in dem Anspruchsberechtigte Einkünfte aus nicht selbständiger und selbständiger Tätigkeit (Mischeinkünfte) erzielen.
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