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Rücklage nach § 6b EStG bei Mitunternehmerschaften
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I. Gesetzliche Regelung
[i]Hänsch, § 6b-Rücklage bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, BBK 4/2016 S. 183 NWB NAAAF-66306Bei der Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einer inländischen Betriebsstätte (insbesondere Grundstücke), die mindestens sechs Jahre zu einer inländischen Betriebsstätte gehörten, kann der entstehende Gewinn mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern (ebenfalls insbesondere Grundstücke) verrechnet werden (§ 6b Abs. 1 und 4 EStG ).
Statt der Verrechnung mit [i]Kolbe, Reinvestitionsrücklage § 6b (EStG), infoCenter NWB RAAAB-14448Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist es alternativ auch möglich, eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG zu bilden. Diese Rücklage ist spätestens in den folgenden vier Wirtschaftsjahren durch die Verrechnung mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Investitionen aufzulösen. Ansonsten erfolgt eine zwangsweise Versteuerung mit einem Gewinnzuschlag von 6 % für jedes Jahr, in dem die Rücklage vorhanden gewesen ist (§ 6b Abs. 7 EStG).
[i]Schmudlach, Übertragungsmöglichkeiten einer Rücklage nach § 6b EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften, StuB 4/2016 S. 132 NWB EAAAF-66912Bei Veräußerungen, die nach dem stattfinden, gilt (wieder) eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Das bedeutet, nicht die Mitunternehmerschaft, sondern die Mitunternehmer können die Ver...