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FG Berlin-Brandenburg 04.11.2015 7 K 7283/13, IWB 17/2016 S. 628

FG Berlin-Brandenburg | Ungültigwerden der Umsatzsteuer-ID nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung

Die Klin. handelte mit Automobilen. Neben einigen weiteren Sachverhalten beanstandete das Finanzamt eine Lieferung der Klin. nach Spanien. Die Klin. hatte zwar die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei Vertragsschluss geprüft, jedoch war die USt-ID nach Meinung des Finanzamtes zum maßgeblichen Zeitpunkt – der etwa eineinhalb Wochen später erfolgten Lieferung – nicht mehr gültig. Die Klin. wandte ein, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Nummer bei Lieferung erneut zu überprüfen. Das Gericht stimmte ihr darin zu. Es sei bei Vertragsschluss für sie nicht erkennbar gewesen, dass sich die Gültigkeit der USt-ID künftig ändern würde. Dieselbe USt-ID müsse nicht binnen [i]Zu dieser Entscheidung auch Gehm, USt direkt digital 11/2016 S. 4 NWB WAAAF-74215 kurzer Zeit „erneut und ggf. laufend in ganz kurzen Abständen“ ...