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USt direkt digital Nr. 17 vom Seite 13

Steuersatz für die Beförderung von (kranken und verletzten) Personen mit Taxen und Mietwagen

Anmerkungen zum

Robert Backes und Thomas Rennar

Hinsichtlich der aktuellen Rechtsprechung des BFH zum Geltungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG bei Mietwagenunternehmen schließt sich die Finanzverwaltung den Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH an, wonach sich der Anwendungsbereich der Ermäßigungsvorschrift bei Mietwagenunternehmen im Falle von Subunternehmern und bei auf Sondervereinbarungen rückführbaren Kranken- und Verletztentransporten grundsätzlich eröffnet.

A. Hintergrund

Dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterfallen die Beförderung von Personen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt und diese in den folgenden Verkehrsbereichen erfolgt:

  • im Schienenbahnverkehr;

  • im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen;

  • im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen;

  • im Taxiverkehr;

  • mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Auf­stiegshilfen aller Art;

  • im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen;

  • im Fährverkehr.

Nach § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist als Verkehr mit Taxen die Beförderung von Personen mit Kraftwagen anzusehen, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen...