Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Mietwagenunternehmen
BFH, Urteile vom 2. 7. 2014 - XI R 22/10 und XI R 39/10, veröffentlicht am 22. 10. 2014
Der ermäßigte Steuersatz für Taxen ist eine besondere Subvention, die der Branche zu Teil wird. Die Regelung befindet sich schon seit Urzeiten im Gesetz. Sprachlich modernisierte der Gesetzgeber die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, indem er den Begriff im Jahre 2006 „Kraftdroschke“ durch „Taxi“ austauschte. Was jedoch bislang unterblieb, ist die Anpassung der Steuerförderung an geänderte Geschäftsmodelle der Branche. In den letzten Jahren haben sich vor allem auch Mietwagen mit einem Fahrer am Markt etabliert, die z. B. Geschäftsleute befördern. Diese Fahrservicedienstleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Daran wird sich auch nach zwei Urteilen des BFH nichts ändern. Bei Krankentransporten ist die Situation etwas anders. Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, damit eine endgültige Entscheidung nach weiterer Sachverhaltsermittlung getroffen werden kann.
A. Leitsätze
1. Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen. ( und