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Kritische Analyse des Verbots von Konzernbetrachtungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 594Bei der Prüfung auf eine Quellensteuerentlastungsberechtigung einer ausländischen Kapitalgesellschaft kommt regelmäßig die Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG zum Tragen. Eines der in der Praxis kritischsten Elemente der Vorschrift ist das sog. Verbot von Konzernbetrachtungen (§ 50d Abs. 3 Satz 2 EStG). Kernfragen zu dessen Reichweite und Implikationen werden im vorliegenden Beitrag einer kritischen Prüfung unterzogen.
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I. Keine Merkmalsübertragung im Konzern
[i]Ausschließliches Abstellen auf die Umstände der ausländischen Gesellschaft§ 50d Abs. 3 Satz 2 EStG konkretisiert den Bezugspunkt der sachlichen Tatbestandsmerkmale des § 50d Abs. 3 EStG. Bei deren Prüfung soll ausschließlich auf die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft abzustellen sein. Merkmale anderer Konzerngesellschaften bleiben außer Betracht.
[i]Gesamtbetrachtungen scheiden auch bei steuerlichen Gruppen ausZu hinterfragen ist dies nach Ansicht des FG Köln und Teilen der Literatur mitunter in Fällen, in denen die ausländische Gesellschaft nach dem Recht ihres Heimatstaates in eine steuerliche Gruppe eingebunden ist, die eine enge wirtschaftliche Anbindung der Gruppenmitglieder erfordert. Die Finanzverwaltung lehnt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise indes auch bei steuerlichen Gruppen ab.