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BBK Nr. 16 vom Seite 777

Fremd- und Eigenleistungen bei Selbsterstellung von Anlagegütern

Karin Goy

[i]Philipps, Neues zu den Herstellungskosten in der steuerlichen Gewinnermittlung, BBK 13/2016 S. 641 NWB UAAAF-76417 Selbst hergestellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden in der Bilanz zu Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB erstmalig angesetzt. In der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren umfasst der Gegenposten „andere aktivierte Eigenleistung“ den Herstellungsaufwand; die Herstellungsaufwendungen werden somit neutralisiert. Oftmals werden aber auch bei „Eigenleistungen“ andere „Fremdleistungen“ bezogen. Dieser Beitrag zeigt, wann Fremdleistungen zur Eigenleistung zählen und wie diese in der GuV ausgewiesen werden.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Handels- und steuerrechtliche Anforderungen

1. Bewertung zu Herstellungskosten

[i]Schmidt, Herstellungskosten (HGB, EStG), infoCenter NWB HAAAB-05670 Selbst hergestellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Handels- und Steuerbilanz zu Herstellungskosten erstmalig zu bewerten und zu aktivieren.

Mit dem Beschluss des Bundestages im Mai 2016 und der Zustimmung des Bundesrates im Juni 2016 zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gelten die [i]Rätke, Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BBK 13/2016 S. 634 NWB EAAAF-76418 handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechte für

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung,

  • Aufwendungen für soziale Einrich...