Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Dritter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten [1]
§ 95a Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes [2]
(1) 1Bestand am Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab als Rente wegen voller Erwerbsminderung. 2Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. 3Für diese Rente ist § 27a nicht anzuwenden.
(2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Absatz 1 und entsteht innerhalb vom 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.
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QAAAF-79648