Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Dritter Unterabschnitt: Teilhabe [1]
§ 86 Teilhabe [2]
Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur erfüllt, wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Monate versichert war, stehen bis 31. Dezember 1996 den Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gleich, wenn
der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat,
der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt worden sind.
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QAAAF-79648