Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Siebter Unterabschnitt: Beitragserstattung
§ 76 Umfang und Wirkung [1]
(1) 1Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge. 2Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.
(2) 1Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erlaß des letzten Leistungsbescheides gezahlt worden sind. 2Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.
(3) 1Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen. 2Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten Betrages.
(4) 1Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschränkt werden. 2Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. 3Verwaltungsakte über die Erbringung von Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 4Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 76 i. d. F. des Gesetzes v. 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.