Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Siebter Unterabschnitt: Beitragserstattung
§ 75 Erstattungsberechtigte [1]
Beiträge werden auf Antrag erstattet
Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können,
Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 75 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.