Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge [1]
(1) 1Die Beiträge werden getragen
bei Landwirten von ihnen selbst,
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
2Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. 3Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. 4Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) 1Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 4. 2012 (BGBl I S. 579) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.