ALG § 68

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt: Beitragshöhe [1]

§ 68 Beitragshöhe [2] [3]

1Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. 2Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. 4Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 5. 2007.

2Anm. d. Red.: § 68 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2024 v. (BGBl 2023 I Nr. 342) beträgt der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte  1. für das Kalenderjahr 2024 monatlich: 301 Euro,  2. für das Beitrittsgebiet vom bis zum 30. Juni 2024 monatlich 297 Euro und vom bis zum monatlich 301 Euro.