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ALG § 49

Drittes Kapitel: Organisation und Datenschutz

Erster Abschnitt: Organisation

§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte [1]

1Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 49 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 579) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.

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