Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis
§ 4 Freiwillige Versicherung [1]
(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn
sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
sie eine Rente nicht beziehen und
der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
die Regelaltersgrenze erreicht ist.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.