Zweites Kapitel: Leistungen
Dritter Abschnitt: Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
§ 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen [1]
(1) 1Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn
eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn
ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder
der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.
(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) mit Wirkung v. 1. 7. 2001.