Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt: Renten
Vierter Titel: Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften [1]
1Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
Leistungen an Berechtigte im Ausland,
Zusammentreffen von Renten,
Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte,
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
2Mindert oder erhöht sich die Rente auch aufgrund einer internen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist dies vorrangig zu berücksichtigen. 3Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.