Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt: Renten
Vierter Titel: Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes [1]
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 7. 2015.