Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis
§ 2 Versicherungsfreiheit [1]
Versicherungsfrei sind
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
(weggefallen)
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.
Fundstelle(n):
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2651) mit Wirkung v. .