ALG § 19

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen

Erster Unterabschnitt: Renten

Erster Titel: Anspruchsvoraussetzungen

Fünfter Untertitel: Rentenrechtliche Zeiten

§ 19 Zurechnungszeit [1]

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

  1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,

  2. bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.

(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.

(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2016) mit Wirkung v. .