ALG § 15
Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt: Renten
Erster Titel: Anspruchsvoraussetzungen
Dritter Untertitel: Renten wegen Todes
§ 15 Waisenrente [1]
1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 155 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2651) mit Wirkung v. .