Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt: Renten
Erster Titel: Anspruchsvoraussetzungen
Dritter Untertitel: Renten wegen Todes
§ 14 Witwenrente und Witwerrente [1]
(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
(weggefallen)
der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und
(weggefallen)
der überlebende Ehegatte
ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht,
das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.
2§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3Als Kinder werden auch berücksichtigt
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
4Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2651) mit Wirkung v. .