ALG § 127
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Dritter Abschnitt: Landabgaberente
§ 127 Kostentragung
Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-79648
Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.
Fundstelle(n):
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QAAAF-79648