Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
§ 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen
1Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz, die für Beiträge für den landwirtschaftlichen Unternehmer gezahlt wurden, werden vor Ermittlung des Erstattungsbetrages für eine Beitragserstattung nach den Vorschriften der §§ 75 bis 77 und 117 gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet. 2Verwaltungsakte über die Erbringung von Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz sind insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
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QAAAF-79648